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Zeugnis der Berufsschule Berufsvorbereitungsjahr

Nicht erfolgreiche Absolvierung des Berufsvorbereitungsjahres. Erklärung der Beendigung der Berufsschulpflicht des Schülers/der Schülerin nach § 28 Absatz 5 Satz 1 Sächsischen Schulgesetzes. Die Berufsschulplicht lebt wieder auf, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.

Sächsisches Landesamt für Schule und Bildung